Unser Profil Wir verstehen uns als Dienstleister mit hohem Qualitätsanspruch und glauben, dass angesichts der Vielzahl von gesetzlichen Regelungen eine sach- und fachgerechte Vertretung der Mandanteninteressen für einen Rechtsanwalt nur noch mit einer ausgeprägten Spezialisierung und Fokussierung auf eine eng begrenzte Anzahl an Rechtsgebieten möglich ist.
Wir beschränken daher unser Angebot neben dem Fachgebiet der Fachanwaltschaft jeweils auf nur wenige ausgesuchte Rechtsgebiete, in denen wir ebenfalls langjährige Berufserfahrung haben und lehnen die eigene Bearbeitung anderer Rechtsmaterien konsequent ab, solange wir nicht über entsprechende Spezialisten verfügen. Gegebenenfalls verweisen wir Sie an einen Kooperationspartner, der entsprechend spezialisiert ist. Wir denken, dass wir nur dadurch gewährleisten können, dass die Interessen unserer Mandanten umfassend vertreten werden. Nur wer den Überblick hat, der durch stetes Lernen und lange Erfahrung gewonnen wurde, ist dazu fähig, mit kühlem Kopf überlegen zu streiten und zielführend zu verhandeln.
Herr Rechtsanwalt Stefan von Zdunowski ist
Fachanwalt für Arbeitsrecht und
Frau Žaklina Jurišic-Heydweiller ist
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Nach unserer Auffassung sind vor allem die Fachanwaltschaften objektiv nachvollziehbare und damit direkt nachweisbare Qualitätsmerkmale der Rechtsanwälte, die nach außen die aufgrund jahrelanger Berufserfahrung erworbenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fachgebiet dokumentieren.
Unsere Kanzlei richtet sich vornehmlich an Privatkunden und kleine und mittelständische Firmen, die gezielt Spezialisten für die Bearbeitung ihrer Rechtsangelegenheiten einsetzen möchten, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen. Wir meinen, dass unsere Mandanten auf diese Weise erreichen, sich wirtschaftlich in schwieriger werdenden Zeiten und hart umkämpften Märkten zu behaupten.
Wir sprechen mit Ihnen deutsch, englisch, französisch und serbo-kroatisch und sind vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie allen Bundesgerichten mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes, bei dem nach wie vor eine Singularzulassung für einzelne Rechtsanwälte gilt.