Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
Um eine Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen, muss ein Rechtsanwalt mindestens drei Jahre intensiv auf dem jeweiligen Fachgebiet beruflich als Rechtsanwalt tätig gewesen sein und dies durch eine Auflistung einer gesetzlich vorgegebenen Mindestanzahl von bearbeiteten Rechtsangelegenheiten gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen.
Außerdem ist die Absolvierung eines Fachanwaltskurses notwendig, in dem das bereits auf dem jeweiligen Gebiet erworbene Wissen erweitert und vertieft wird und dessen erfolgreiches Bestehen durch drei zu schreibende mehrstündige Klausuren überprüft wird.
Schließlich ist in vielen Fällen noch eine mündliche Prüfung vor einem Fachausschuss der Rechtsanwaltskammer abzulegen, dessen Mitglieder sich aus Rechtsanwälten mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung zusammensetzen.
Um die Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels zu erhalten, müssen jährlich Pflichtfortbildungen in einem vorgegebenen Mindestrahmen in dem jeweiligen Fachgebiet besucht und diese gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden.
Folgende Fachanwaltschaften existieren derzeit:
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Nicht alle Rechtsgebiete sind mit Fachanwaltschaften abgedeckt, so dass man in einigen Fachbereichen schon aus diesem Grund nicht mit einem Anwalt aufwarten kann, der die Erlaubnis zur Führung einer entsprechenden Fachanwaltsbezeichnung besitzt.